Allgemeine Geschäftsbedingungen Bootsvermietung
Allgemeine Mietbedingungen für BG Bootsvermietung 3705 Faulensee
-
Anerkennung
Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des
Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an
Dritteigentum und ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert
wird. Das Mitführen von Tieren und das Rauchen auf den Mietobjekten ist nicht erlaubt. -
Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im
Domizil der Vermietfirma abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener
Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen.
Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder
angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der
Mieter der Vermietfirma den vollen Mietbetrag als Entschädigung. -
Reservierung, Übergabe und Stornierung
Reservierungen sind verbindlich. Das Mietboot ist pünktlich zur vereinbarten Zeit zu übernehmen.
Die Reservierung kann am Tag der Reservierung kostenlos annulliert werden wenn die Starkwind-
oder Sturmwarnung eingeschaltet ist, mehr als 25 km/h Wind, Föhnsturm, angekündigte Gewitter
oder Regen während der Zeit der Bootsmiete herrschen oder gemeldet sind.
Die Wassertemperatur des Thunersee ist kein Grund für eine kostenlose Annullation.
Bei Annullationen bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietantritt ist eine Stornogebühr von CHF 70.– geschuldet,
danach beträgt die Annullationskosten-Beteiligung 50 % des Mietpreises. -
Berechtigung zum Führen des Mietbootes
Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende
Kategorie gültigen Führerausweises ist und Kenntnisse über die geltenden Vorschriften in der Schweiz hat.
Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen,
welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Lernfahrten mit dem Mietfahrzeug sind verboten. Für allfällige
Verkehrsübertretungen usw. haftet der Mieter/ Bootsführer vollumfänglich. -
Mietboot
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand
abgegeben; Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietboot Sorge
zu tragen und in sauber gereinigtem Zustand zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten werden
durch BG Bootsvermietung ausgeführt und mit Fr. 75.—pro Stunde verrechnet. -
Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma und der Seepolizei, ferner für die
Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten
Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an
Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang. -
Haftpflicht- Vollkaskoversicherung
Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens Fr. 1000.- als Selbstbehalt und Entschädigung zu
tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpficht- und
Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, def. Ausrüstung, Personenschäden etc.) -
Beschädigung des Mietbootes
Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von bis Fr. 1000.- haftbar, als Entschädigung
und Selbstbehalt. Dieser Betrag wird bei Rückgabe des Mietobjektes am Kautionsbetrag direkt abgezogen.
Bei Grobfahrlässigkeit welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen
Schaden voll haftbar. -
Reparaturen
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird
angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während
der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/Fahrer wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige
Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne
Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen
werden. Der Mieter/Fahrer zahlt während der Dauer einer Reparatur der Vermietfirma pro Tag eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 670.-- für den Betriebsausfall. (gilt nicht für technische Defekte) -
Haftung der Vermietfirma
Die Vermietfirma haftet nicht für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte,
dass sich am Mietobjekt irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen
Folgeschaden verursacht. -
Vertragserfüllung
Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht
fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom
Vertrag zurück zu treten.
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr
erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche
bleiben ausdrücklich vorbehalten. -
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht. -
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Vermietfirma. Der
Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem
hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.