Allgemeine Geschäftsbedingungen Bootsvermietung

Allgemeine Mietbedingungen für BG Bootsvermietung 3705 Faulensee

  1. Anerkennung
    Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des
    Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an
    Dritteigentum und ist besorgt, dass er ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert
    wird. Das Mitführen von Tieren und das Rauchen auf den Mietobjekten ist nicht erlaubt.

  2. Beginn und Ende der Miete
    Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im
    Domizil der Vermietfirma abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener
    Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen.
    Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder
    angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der
    Mieter der Vermietfirma den vollen Mietbetrag als Entschädigung.

  3. Reservierung, Übergabe und Stornierung
    Reservierungen sind verbindlich. Das Mietboot ist pünktlich zur vereinbarten Zeit zu übernehmen.
    Die Reservierung kann am Tag der Reservierung kostenlos annulliert werden wenn die Starkwind-
    oder Sturmwarnung eingeschaltet ist, mehr als 25 km/h Wind, Föhnsturm, angekündigte Gewitter
    oder Regen während der Zeit der Bootsmiete herrschen oder gemeldet sind.
    Die Wassertemperatur des Thunersee ist kein Grund für eine kostenlose Annullation.
    Bei Annullationen bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietantritt ist eine Stornogebühr von CHF 70.– geschuldet,
    danach beträgt die Annullationskosten-Beteiligung 50 % des Mietpreises.

  4. Berechtigung zum Führen des Mietbootes
    Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende
    Kategorie gültigen Führerausweises ist und Kenntnisse über die geltenden Vorschriften in der Schweiz hat.
    Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen,
    welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Lernfahrten mit dem Mietfahrzeug sind verboten. Für allfällige
    Verkehrsübertretungen usw. haftet der Mieter/ Bootsführer vollumfänglich.

  5. Mietboot
    Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand
    abgegeben; Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich zum Mietboot Sorge
    zu tragen und in sauber gereinigtem Zustand zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten werden
    durch BG Bootsvermietung ausgeführt und mit Fr. 75.—pro Stunde verrechnet.

  6. Pflichten bei Unfall
    Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma und der Seepolizei, ferner für die
    Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten
    Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an
    Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang.

  7. Haftpflicht- Vollkaskoversicherung
    Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens Fr. 1000.- als Selbstbehalt und Entschädigung zu
    tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpficht- und
    Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, def. Ausrüstung, Personenschäden etc.)

  8. Beschädigung des Mietbootes
    Der Mieter/Fahrer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von bis Fr. 1000.- haftbar, als Entschädigung
    und Selbstbehalt. Dieser Betrag wird bei Rückgabe des Mietobjektes am Kautionsbetrag direkt abgezogen.
    Bei Grobfahrlässigkeit welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen
    Schaden voll haftbar.

  9. Reparaturen
    Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird
    angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während
    der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/Fahrer wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige
    Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne
    Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen
    werden. Der Mieter/Fahrer zahlt während der Dauer einer Reparatur der Vermietfirma pro Tag eine
    Entschädigung in der Höhe von CHF 670.-- für den Betriebsausfall. (gilt nicht für technische Defekte)

  10. Haftung der Vermietfirma
    Die Vermietfirma haftet nicht für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte,
    dass sich am Mietobjekt irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen
    Folgeschaden verursacht.

  11. Vertragserfüllung
    Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht
    fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom
    Vertrag zurück zu treten.
    Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr
    erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche
    bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  12. Ergänzende Bestimmungen
    Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

  13. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Vermietfirma. Der
    Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem
    hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.